Ablauf & Kosten
Psychotherapie
Die Kosten für eine Psychotherapie richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten ("GOP") und werden abhängig von der Indikation berechnet.
In der Regel werden die Kosten von allen "Privaten Krankenkassen", "Beihilfestellen", "Berufsgenossenschaften" und der "Heilfürsorge" (u.a. Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr) übernommen.
Ebenso ist es möglich, die Kosten für die Psychotherapie als "Selbstzahler*in" zu übernehmen. Dies kann sinnvoll sein, wenn eine Verbeamtung geplant ist, der Wechsel in eine private Krankenversicherung bevorsteht oder Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten. Überdies gibt es für "Gesetzlich Versicherte" die Möglichkeit, die Behandlung im Rahmen des "Kostenerstattungsverfahrens" durchzuführen"
Beratung & Coaching
- 153,00 € pro 50 Minuten
Ich halte mich an die Gebührenordnung für Psychotherapeuten ("GOP"). Angelehnt an das Honorar der gesetzlichen Krankenkassen berechne ich aktuell für eine Einzelsitzung den 3,1-fachen Satz. Der Vorteil von Beratung und Coaching ist die Möglichkeit, eine individuelle Gestaltung von Stundenanzahl sowie zeitlichem Abstand zwischen den Sitzungen vorzunehmen. Sie entscheiden, wie oft Sie zu mir kommen möchten. Eine Diagnosestellung ist im Gegensatz zur Kostenübernahme durch gesetzliche oder private Krankenversicherungen nicht erforderlich.
Ausfallhonorar
Da es sich bei meiner Praxis um eine reine Bestellpraxis handelt, sind vergebene Termine nur für Sie vorbehalten. Absagen können nicht wie beim Arzt beispielweise zeitnah nachbesetzt werden. D.h. für mich als Behandlerin entsteht durch kurzfristige Absagen ein finanzieller Schaden. Aus diesem Grund müssen Behandlungstermine von Ihnen spätestens 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt abgesagt werden. Nutzen Sie dafür gerne meine E-Mail-Adresse:
[email protected]
Bei rechtzeitger Absage entstehen für Sie keine Gebühren. Bei nicht rechtzeitiger Absage hingegen entsteht ein Ausfallhonorar von 80 Prozent.
Der Anspruch ist durch §615 BGB, dem sogenannten Annahmeverzug des Patienten, geregelt. Die Gründe für die Absage sind nicht entscheidend.